ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
I. GELTUNGSBEREICH
1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und das Angebot der X-MATIC
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsfälle,
selbst wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich verwiesen wird.
2. Einkaufs- und Annahmebedingungen des Käufers verpflichten X-MATIC
nur dann, wenn diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich
von uns anerkannt werden. Dieses Anerkenntnis bedarf der Schriftform.
Fehlender Widerspruch bedeutet keinesfalls unsere Anerkennung.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind ebenfalls nur
dann wirksam, wenn sie von X-MATIC schriftlich bestätigt werden.
3. Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen
Gründen nicht wirksam sein, so bleiben diese Geschäftsbedingungen
hinsichtlich der übrigen Punkte weiterhin verbindlich.
4. Daneben gelten die jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen
von X-MATIC. Die Besonderen Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen
Liefer- und Zahlungsbedingungen im Zweifelsfalle oder bei Widersprüchlichkeit
vor.
II. PREISANGEBOTE
1. Unsere Angebote bleiben frei. Abschlüsse und allfällige sonstige
Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2. Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben.
Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise.
Zu den Preisen einschließlich aller Nebenkosten berechnen wir die
gesetzlich gültige Mehrwertsteuer.
Aufträge, welche in ihrer Formulierung von den durch uns gelegten
Angeboten in irgend einem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung
einer Verbindlichkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.
3. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes der durch uns übermittelten
Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei
Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung beim Besteller erhoben
werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart
gilt.
4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
werden dem Auftraggeber berechnet.
5. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe
bleiben in jedem Fall unser Eigentum und werden gesondert berechnet, auch
wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
Im Falle, dass der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt, sind sämtliche
von uns dem Auftraggeber übermittelte Muster, Entwürfe, Designs
oder andere der Vorbereitung der Arbeit dienende Gegenstände unverzüglich,
längstens jedoch binnen 14 Tagen, an uns vollständig und unverändert
zu retournieren. Jedweige Verwendung oder Nachahmung dieser Muster, Entwürfe,
oder Designs durch den Auftraggeber ist nicht statthaft. Für sämtliche
aus der Verwendung, Nachahmung oder Reproduktion dieser genannten Gegenstände
uns entstehende Schäden haftet der Auftraggeber auch bei leichter
Fahrlässigkeit. Diese Haftung erstreckt sich auch auf den entgangenen
Gewinn.
III. RECHNUNGSPREIS
Sämtliche Lieferungen und Leistungen werden von uns mit dem Tage,
an dem diese – auch teilweise – geliefert oder für den
Auftraggeber zur Abholung bereit gehalten werden fakturiert.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Zahlung (laut Rechnung inklusive Mehrwertsteuer) ist innerhalb
von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
2. Verweigert der Kunde die Abholung der Ware trotz Meldung der Versandbereitschaft
oder die Annahme, hat dennoch die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrages
längstens 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. Lieferung
zu erfolgen.
3. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für uns keine
Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende,
weitere Folgen (zB Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
4. Die Zahlung hat unter Ausschluss von Aufrechnungen oder Zurückhaltungen
zu erfolgen.
V. ZAHLUNGSVERZUG
1. Bei Zahlungsverzug gelten Zinsen gemäß den aktuellen Banksätzen
für kurzfristige Kredite als vereinbart.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Der Auftraggeber haftet uns für derartige weitere Schäden, insbesondere
auch für Zinsschäden infolge Nichtzahlung unabhängig vom
Verschulden am Zahlungsverzug.
2. Soferne das Mahnwesen durch uns selbst betrieben wird, verpflichtet
sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,--,
sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen
pro Halbjahr einen Betrag von € 5,-- zu bezahlen.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall
des Verzuges, die uns entstehenden Rechtsanwalts-, Mahn- und Inkassokosten,
soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu
ersetzen.
3. Darüber hinaus werden alle Forderungen sofort fällig, wenn
die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden,
die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers zu mindern. Wir sind in diesem Falle berechtigt, ausstehende
Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Weiters haben wir das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten
sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch
laufenden Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer
verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
4. Soferne sich die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers deutlich
verschlechtert, über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens droht, oder uns
Informationen zukommen, welche geeignet sind Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers zu begründen, so sind wir
jederzeit berechtigt, sämtliche unserer Forderungen gegen den Auftraggeber
sofort fällig zu stellen.
VI. LIEFERZEIT
1. Die Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd,
soferne sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt
wurden.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor völliger Auftragsklarheit, insbesondere nicht vor
Übermittlung sämtlicher erforderlicher und durch den Auftraggeber
beizubringender Unterlagen sowie der Erfüllung einer Anzahlungsvereinbarung.
Gleiches gilt für Liefertermine.
3. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen
Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren
und seinen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer
Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des
Auftrages angemessen sein.
4. Soweit ein Schaden des Auftraggebers aus einer Lieferverzögerung
auf einem Verschulden unsererseits beruht, so ist er (ausgenommen bei
grobem Verschulden oder Vorsatz) mit der Höhe des Auftragswertes
(das ist Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material)
begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
5. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche
und unverschuldete Umstände (zB Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.) –
auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – berechtigen
uns die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich
oder unzumutbar, so erlischt unsere Leistungsverpflichtung.
Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn
wir den Auftraggeber binnen angemessener Frist von deren Eintritt benachrichtigt
haben.
VII. GEFAHRTRAGUNG
1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung
an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist
oder durch Mitarbeiter der die Waren oder Leistungsträger durch X-MATIC
an den Auftraggeber übergeben wurden. Die Abnahme hat auf den Gefahrübergang
keinen Einfluss.
VIII. ANNAHMEVERZUG
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte
oder zur Abholung oder Implementierung in seiner Datenverarbeitungsanlage
bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die
Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen. Damit geht
die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber über.
IX. BEANSTANDUNGEN
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenprodukte
in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Abzeichnung der Protokolle über die Übergabe der Vor- oder Zwischenzeugnisse
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt,
welche erst in den sich daran anschließenden Programmier- und Fertigungsvorgängen
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für
alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren
Herstellung.
2. Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel
sind unverzüglich nach Ablieferung uns gegenüber schriftlich
anzuzeigen.
Darüber hinaus besteht Gewährleistungspflicht nur für
Mängel, die während eines Zeitraumes von 2 Jahren, nachdem sie
unseren Machtbereich verlassen haben, uns ebenfalls schriftlich angezeigt
werden.
3. Die Rüge der Mängel hat jedenfalls unverzüglich ab Entdecken
des Mangels und schriftlich zu erfolgen. Besteht für uns eine Mängelbehebungspflicht,
so können wir uns – soweit tunlich – die mangelhafte
Ware oder deren mangelhaften Teil zwecks Verbesserung zusenden lassen
oder die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil ersetzen oder das
mangelhafte Programm verbessern.
Für die Prüfung der Mängel, sowie für die Mängelbehebung,
Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist uns die erforderliche Zeit zu gewähren.
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen
einer Mängelbehebung nicht ein.
5. Der Auftraggeber verzichtet darauf, selbst bei wesentlichen Mängeln
ohne vorherige Einräumung der Möglichkeit zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Wird eine Mängelbehebung durch den Auftraggeber selbst oder durch
Dritte vorgenommen, haben wir nur dann dafür aufzukommen, wenn wir
hiezu unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben. Die Gewährleistungspflicht
trifft uns nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Die gilt insbesondere
nicht für Mängel, die auf vom Auftraggeber oder Dritten zu verantwortenden
Gründen beruhen.
7. Für Mangelfolgeschäden übernehmen wir keine Haftung,
es sei denn, uns oder unsere Erfüllungsgehilfen träfe Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit.
8. Wir sind in jedem Falle so lange jeder Gewährleistungspflicht
entbunden, solange der Käufer mit seinen Zahlungspflichten in Verzug
ist. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht,
vereinbarte Zahlungen zurückzubehalten. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist
übernehmen wir keine weitergehende Haftung als unter den vorhin genannten
Vorschriften bestimmt ist, dies auch nicht für Mängel, deren
Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.
X. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
1. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass wir dem Auftraggeber
gegenüber keinen Schadenersatz zu leisten haben für Verletzungen
von Personen, von der von uns gelieferten Ware oder Leistung, sowie Waren
und Leistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie für sonstige
Schäden und für Gewinnentgang, soferne sich nicht aus den Umständen
des Einzelfalles ergibt, dass uns grobes Verschulden zur Last fällt.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind
beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe
des Auftragswertes, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für
unsere Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen.
Im kaufmännischen Verkehr übernehmen wir darüber hinaus
auch keine Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs-
oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
betrifft einen unserer leitenden Angestellten.
2. Keinesfalls trifft X-MATIC eine Haftung für mittelbare Schäden,
Mangelfolgeschäden oder entgangenen Schäden.
3. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung
haftet X-MATIC nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie begrenzt
auf denjenigen Schadenumfang mit dessen Entstehen der Auftraggeber bei
Vertragsschluß aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände
typischerweise rechnen musste. Und auch dies nur insoweit, als dieser
Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers,
insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller
Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.
4. Die Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zu
Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von X-MATIC.
XI. RÜCKTRITTSRECHT DES AUFTRAGGEBERS
Wünscht der Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten und erklären
wir uns damit einverstanden oder erklären wir unseren Rücktritt,
weil der Auftraggeber seine Vertragsverpflichtungen uns gegenüber
nicht erfüllt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 20 % der vom
Rücktritt erfassten Auftragssumme als Kostenersatz zu bezahlen. Die
Geltendmachung höherer, tatsächlich entstandener Kosten aus
dem Titel des Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN, UNTERLAGEN UND DATEN
1. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Filme, Bilder, Texte,
Datenträger aller Art usw., sind franko unserem Betrieb anzuliefern.
Der Eingang dieser Materialien wird bestätigt ohne Gewähr für
die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge.
Eine Überprüfung der uns übergebenen Materialien findet
nicht statt und gelten diese im Zweifel als bereits bestätigt bei
X-MATIC eingelangt.
Wir sind erst während des Bearbeitungsprozesses in der Lage, eine
ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung dieser
Materialien durchzuführen und haften daher lediglich für solche
Schäden, welche nachweislich durch eigenes Verschulden an diesen
Materialien entstanden sind.
2. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
Wir sind unabhängig davon jedoch berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
3. Wir haften dem Auftraggeber gegenüber für die bereitgestellten
Materialien als Verwahrer im Sinne des ABGB.
4. Für Manuskripte, Texte, Entwürfe, Vorlagen, Diapositive,
Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des obigen Abschnittes
übernehmen wir bis zu einem Zeitpunkt von vier Wochen nach vertragsgemäßer
Erledigung des Auftrages die Haftung als Verwahrer im Sinne des ABGB.
Darüber hinaus übernehmen wir für nicht zurückverlangte
Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
Wir sind auch nicht verpflichtet, derartige Unterlagen sowie die der
Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin
hinaus zu verwahren.
5. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat dies der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XIII. VERTRAGSAUFKÜNDIGUNG BEI WIEDERKEHRENDEN ARBEITEN
1. Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender
Arbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart,
dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit 3-monatiger
Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst
werden.
2. Die Vertragsparteien können jedwede Verträge, einschließlich
Verträge über einzelne Arbeiten, jedoch jederzeit fristlos aus
wichtigem Grund - vorzeitig - auflösen.
Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung liegt insbesondere
dann vor, wenn
a) über das Vermögen einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird
b) der Auftraggeber trotz zumindest 2-facher Mahnung offene fällige
Forderungen nicht begleicht
c) der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der für
die Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung
nicht nachkommt
d) unsererseits trotz Nachfristsetzung – vorbehaltlich der unter
Punkt VI. genannten Rechtfertigungsgründe für einen Lieferverzug
– die Verpflichtung zur Lieferung der bestellten Ware nicht erfüllt
werden kann.
e) einer der Vertragspartner durch missbräuchliche Verwendung von
ihm übermittelten Mustern, Plänen, Daten oder fertiger oder
halbfertiger Produkte – insbesondere durch deren nicht autorisierte
Vervielfältigung – die Bedingungen dieses Vertrages verletzt.
XIV. EIGENTUMSRECHT AN ZWISCHENPRODUKTEN DER HERSTELLUNG
1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Arbeitsbehelfe,
Zwischenerzeugnisse sowie die bearbeiteten Daten bleiben unser Eigentum
und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese
Arbeiten einen angemessenen Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert
in Rechnung gestellt werden.
Im Rahmen der Vorbereitung und der anlaufenden Abwicklung eines Auftrages
bereits dem Auftraggeber zur Besichtigung und Genehmigung übermittelte
Zwischenerzeugnisse sind bei Nichtausführung des Auftrages unverzüglich,
längstens jedoch binnen 14 Tagen, an X-MATIC zurückzustellen.
Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht.
XV. URHEBERRECHTE DRITTER UND DES AUFTRAG-GEBERS
1. Der Auftraggeber erklärt unwiderruflich, dass er, soferne er uns
Schriften, Bilder oder anderes Material einschließlich Computerprogrammen
bzw. Anwendungssoftware bereitstellt, um die von ihm gelieferten Daten
weiterverarbeiten zu können, zu dieser eingeschränkten Weitergabe
der Nutzung berechtigt ist.
2. Generell sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber
das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen,
zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise
zu benützen. Wir sind vielmehr berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber
all jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, welche für die Ausführung
des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich
zu, dass er über diese Rechte verfügt.
3. Wir unsererseits sichern dem Auftraggeber zu, dass wir sämtliche
uns übermittelten Materialien nur im Rahmen des konkreten Auftrages
und vereinbarungsgemäß verwenden.
4. Insoweit wir selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben
sind, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht
ausschließliche Recht die gelieferten Erzeugnisse im Rahmen des
vertraglich ausdrücklich vereinbarten zu nutzen. Im übrigen
bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht,
in unseren Händen unberührt.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen,
die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten,
sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten
erhoben werden, klag- und schadlos zu halten.
Wir verpflichten uns, solche Ansprüche, sobald sie uns bekannt werden,
dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und ihm bei gerichtlicher
Inanspruchnahme den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber auf
die Streitverkündung hin nicht als Streitgenosse dem Verfahren bei,
so sind wir berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und
uns beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit
des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
XVI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren einschließlich Computerprogrammen bleiben
bis zur Erfüllung unserer Forderungen samt Zinsen und Kosten unser
Eigentum.
Sollten die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet
werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns sofort den Namen der
betreibenden Partei, die Höhe der Forderung, das einschreitende Gericht,
die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannt zu geben.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von jeder außergewöhnlichen
Minderung des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu
verständigen.
2. Wird mit dem Auftraggeber – in ausdrücklichem Abgehen von
diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen – ausländisches
materielles Recht vereinbart und ist nach dessen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt
nicht wirksam, so gelten die aufgrund des anderen Rechts bestehenden Sicherheiten
als vereinbart. Ist hiebei die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich,
so ist dieser verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung
und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung
sämtlicher Forderungen unsererseits aus dem Geschäftsverhältnis
an uns abgetreten. Diese Abtretungen sind in den Büchern des Auftraggebers
ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber
die Bekanntgabe des Käufers der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware zu verlangen und können diesem gegenüber jederzeit die
Zession offen legen.
4. Bei dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Produkten ist der Auftraggeber
verpflichtet, uns für die Dauer eines Eigentumsvorbehaltes die Nutzungsrechte
(Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden.
XVII. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
An vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Datenträgern,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
XVIII. NAMEN ODER MARKENAUFDRUCK
Auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers sind wird berechtigt,
auf die zur Ausführung gelangenden Produkte unseren Firmennamen oder
unsere Markenbezeichnung in angemessener Weise anzubringen.
XIX. GEHEIMHALTUNG
1. Wir verpflichten uns, sämtliche uns im Zusammenhang mit diesem
Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet
werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
des Auftragsgebers erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie
– soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten –
weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder anderwärtig zum Schaden
des Auftraggebers zu verwenden. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch
auf unsere Mitarbeiter und Beauftragten.
2. Entsprechende Verpflichtungen treffen auch den Auftraggeber im Bezug
auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse X-MATIC, soweit diese nicht
in den vertragsgemäß erstellten Produkten einschließlich
der zugehörigen Dokumentation erschöpfend ihren Ausdruck finden.
3. X-MATIC wird ferner alle Kenntnisse darüber, in welcher Weise
die Programme durch den Auftraggeber genutzt werden, vertraulich behandeln,
es sei denn, die Nutzung ist an sich an die Öffentlichkeit gerichtet
(zB Homepages). Mit einer Aufnahme in eine Referenzliste X-MATIC ist der
Auftraggeber grundsätzlich einverstanden.
XX. SCHRIFTLICHKEIT
Soferne nichts anderes bestimmt wird, genügen Übermittlungen
per Telefax oder Email dem Erfordernis der Schriftlichkeit.
XXI. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
1. Es gilt österreichisches materielles Recht ohne dessen Verweisregeln
des IPR. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist deutsch.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in jedem Fall
Lebring.
3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen,
die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist Graz.