AGBs - X-Matic - Enhance the process
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AGBs

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. GELTUNGSBEREICH

1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und das Angebot der X-MATIC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsfälle, selbst wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich verwiesen wird.

2. Einkaufs- und Annahmebedingungen des Käufers verpflichten X-MATIC nur dann, wenn diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich von uns anerkannt werden. Dieses Anerkenntnis bedarf der Schriftform. Fehlender Widerspruch bedeutet keinesfalls unsere Anerkennung.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind ebenfalls nur dann wirksam, wenn sie von X-MATIC schriftlich bestätigt werden.

3. Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein, so bleiben diese Geschäftsbedingungen hinsichtlich der übrigen Punkte weiterhin verbindlich.

4. Daneben gelten die jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen von X-MATIC. Die Besonderen Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Zweifelsfalle oder bei Widersprüchlichkeit vor.

 

II. PREISANGEBOTE

1. Unsere Angebote bleiben frei. Abschlüsse und allfällige sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise. Zu den Preisen einschließlich aller Nebenkosten berechnen wir die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer.

Aufträge, welche in ihrer Formulierung von den durch uns gelegten Angeboten in irgend einem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

3. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes der durch uns übermittelten Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung beim Besteller erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.

4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet.

5. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall unser Eigentum und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

Im Falle, dass der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt, sind sämtliche von uns dem Auftraggeber übermittelte Muster, Entwürfe, Designs oder andere der Vorbereitung der Arbeit dienende Gegenstände unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen, an uns vollständig und unverändert zu retournieren. Jedweige Verwendung oder Nachahmung dieser Muster, Entwürfe, oder Designs durch den Auftraggeber ist nicht statthaft. Für sämtliche aus der Verwendung, Nachahmung oder Reproduktion dieser genannten Gegenstände uns entstehende Schäden haftet der Auftraggeber auch bei leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung erstreckt sich auch auf den entgangenen Gewinn.

III. RECHNUNGSPREIS

Sämtliche Lieferungen und Leistungen werden von uns mit dem Tage, an dem diese – auch teilweise – geliefert oder für den Auftraggeber zur Abholung bereit gehalten werden fakturiert.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Zahlung (laut Rechnung inklusive Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

2. Verweigert der Kunde die Abholung der Ware trotz Meldung der Versandbereitschaft oder die Annahme, hat dennoch die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrages längstens 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. Lieferung zu erfolgen.

3. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für uns keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (zB Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Die Zahlung hat unter Ausschluss von Aufrechnungen oder Zurückhaltungen zu erfolgen.

 

V. ZAHLUNGSVERZUG

1. Bei Zahlungsverzug gelten Zinsen gemäß den aktuellen Banksätzen für kurzfristige Kredite als vereinbart.

Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber haftet uns für derartige weitere Schäden, insbesondere auch für Zinsschäden infolge Nichtzahlung unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug.

2. Soferne das Mahnwesen durch uns selbst betrieben wird, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,–, sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,– zu bezahlen.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Rechtsanwalts-, Mahn- und Inkassokosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

3. Darüber hinaus werden alle Forderungen sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Wir sind in diesem Falle berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Weiters haben wir das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.

Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

4. Soferne sich die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers deutlich verschlechtert, über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens droht, oder uns Informationen zukommen, welche geeignet sind Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers zu begründen, so sind wir jederzeit berechtigt, sämtliche unserer Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen.

 

VI. LIEFERZEIT

1. Die Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, soferne sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.

2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Auftragsklarheit, insbesondere nicht vor Übermittlung sämtlicher erforderlicher und durch den Auftraggeber beizubringender Unterlagen sowie der Erfüllung einer Anzahlungsvereinbarung. Gleiches gilt für Liefertermine.

3. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren und seinen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.

4. Soweit ein Schaden des Auftraggebers aus einer Lieferverzögerung auf einem Verschulden unsererseits beruht, so ist er (ausgenommen bei grobem Verschulden oder Vorsatz) mit der Höhe des Auftragswertes (das ist Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.

5. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände (zB Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.) – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – berechtigen uns die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so erlischt unsere Leistungsverpflichtung.

Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber binnen angemessener Frist von deren Eintritt benachrichtigt haben.

 

VII. GEFAHRTRAGUNG

1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder durch Mitarbeiter der die Waren oder Leistungsträger durch X-MATIC an den Auftraggeber übergeben wurden. Die Abnahme hat auf den Gefahrübergang keinen Einfluss.

 

VIII. ANNAHMEVERZUG

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung oder Implementierung in seiner Datenverarbeitungsanlage bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen. Damit geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber über.

IX. BEANSTANDUNGEN

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenprodukte in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abzeichnung der Protokolle über die Übergabe der Vor- oder Zwischenzeugnisse auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, welche erst in den sich daran anschließenden Programmier- und Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.

Darüber hinaus besteht Gewährleistungspflicht nur für Mängel, die während eines Zeitraumes von 2 Jahren, nachdem sie unseren Machtbereich verlassen haben, uns ebenfalls schriftlich angezeigt werden.

3. Die Rüge der Mängel hat jedenfalls unverzüglich ab Entdecken des Mangels und schriftlich zu erfolgen. Besteht für uns eine Mängelbehebungspflicht, so können wir uns – soweit tunlich – die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil zwecks Verbesserung zusenden lassen oder die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil ersetzen oder das mangelhafte Programm verbessern.

Für die Prüfung der Mängel, sowie für die Mängelbehebung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist uns die erforderliche Zeit zu gewähren.

Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

4. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

5. Der Auftraggeber verzichtet darauf, selbst bei wesentlichen Mängeln ohne vorherige Einräumung der Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Vertrag zurückzutreten.

6. Wird eine Mängelbehebung durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte vorgenommen, haben wir nur dann dafür aufzukommen, wenn wir hiezu unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben. Die Gewährleistungspflicht trifft uns nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Die gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf vom Auftraggeber oder Dritten zu verantwortenden Gründen beruhen.

7. Für Mangelfolgeschäden übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, uns oder unsere Erfüllungsgehilfen träfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

8. Wir sind in jedem Falle so lange jeder Gewährleistungspflicht entbunden, solange der Käufer mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzubehalten. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernehmen wir keine weitergehende Haftung als unter den vorhin genannten Vorschriften bestimmt ist, dies auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.

 

X. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass wir dem Auftraggeber gegenüber keinen Schadenersatz zu leisten haben für Verletzungen von Personen, von der von uns gelieferten Ware oder Leistung, sowie Waren und Leistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, soferne sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass uns grobes Verschulden zur Last fällt.

Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswertes, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen.

Im kaufmännischen Verkehr übernehmen wir darüber hinaus auch keine Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit betrifft einen unserer leitenden Angestellten.

2. Keinesfalls trifft X-MATIC eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Schäden.

3. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet X-MATIC nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie begrenzt auf denjenigen Schadenumfang mit dessen Entstehen der Auftraggeber bei Vertragsschluß aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Und auch dies nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.

4. Die Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von X-MATIC.

 

XI. RÜCKTRITTSRECHT DES AUFTRAGGEBERS

Wünscht der Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten und erklären wir uns damit einverstanden oder erklären wir unseren Rücktritt, weil der Auftraggeber seine Vertragsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 20 % der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme als Kostenersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung höherer, tatsächlich entstandener Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

 

XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN, UNTERLAGEN UND DATEN

1. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Filme, Bilder, Texte, Datenträger aller Art usw., sind franko unserem Betrieb anzuliefern. Der Eingang dieser Materialien wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge.

Eine Überprüfung der uns übergebenen Materialien findet nicht statt und gelten diese im Zweifel als bereits bestätigt bei X-MATIC eingelangt.

Wir sind erst während des Bearbeitungsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung dieser Materialien durchzuführen und haften daher lediglich für solche Schäden, welche nachweislich durch eigenes Verschulden an diesen Materialien entstanden sind.

2. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Wir sind unabhängig davon jedoch berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

3. Wir haften dem Auftraggeber gegenüber für die bereitgestellten Materialien als Verwahrer im Sinne des ABGB.

4. Für Manuskripte, Texte, Entwürfe, Vorlagen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des obigen Abschnittes übernehmen wir bis zu einem Zeitpunkt von vier Wochen nach vertragsgemäßer Erledigung des Auftrages die Haftung als Verwahrer im Sinne des ABGB. Darüber hinaus übernehmen wir für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

Wir sind auch nicht verpflichtet, derartige Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

5. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies der Auftraggeber selbst zu besorgen.

 

XIII. VERTRAGSAUFKÜNDIGUNG BEI WIEDERKEHRENDEN ARBEITEN

1. Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Arbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

2. Die Vertragsparteien können jedwede Verträge, einschließlich Verträge über einzelne Arbeiten, jedoch jederzeit fristlos aus wichtigem Grund – vorzeitig – auflösen.

Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung liegt insbesondere dann vor, wenn

a) über das Vermögen einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird

b) der Auftraggeber trotz zumindest 2-facher Mahnung offene fällige Forderungen nicht begleicht

c) der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der für die Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt

d) unsererseits trotz Nachfristsetzung – vorbehaltlich der unter Punkt VI. genannten Rechtfertigungsgründe für einen Lieferverzug – die Verpflichtung zur Lieferung der bestellten Ware nicht erfüllt werden kann.

e) einer der Vertragspartner durch missbräuchliche Verwendung von ihm übermittelten Mustern, Plänen, Daten oder fertiger oder halbfertiger Produkte – insbesondere durch deren nicht autorisierte Vervielfältigung – die Bedingungen dieses Vertrages verletzt.

 

XIV. EIGENTUMSRECHT AN ZWISCHENPRODUKTEN DER HERSTELLUNG

1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse sowie die bearbeiteten Daten bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten einen angemessenen Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

Im Rahmen der Vorbereitung und der anlaufenden Abwicklung eines Auftrages bereits dem Auftraggeber zur Besichtigung und Genehmigung übermittelte Zwischenerzeugnisse sind bei Nichtausführung des Auftrages unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen, an X-MATIC zurückzustellen.

Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht.

XV. URHEBERRECHTE DRITTER UND DES AUFTRAG-GEBERS

1. Der Auftraggeber erklärt unwiderruflich, dass er, soferne er uns Schriften, Bilder oder anderes Material einschließlich Computerprogrammen bzw. Anwendungssoftware bereitstellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.

2. Generell sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benützen. Wir sind vielmehr berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber all jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, welche für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

3. Wir unsererseits sichern dem Auftraggeber zu, dass wir sämtliche uns übermittelten Materialien nur im Rahmen des konkreten Auftrages und vereinbarungsgemäß verwenden.

4. Insoweit wir selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben sind, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht ausschließliche Recht die gelieferten Erzeugnisse im Rahmen des vertraglich ausdrücklich vereinbarten zu nutzen. Im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in unseren Händen unberührt.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, klag- und schadlos zu halten.

Wir verpflichten uns, solche Ansprüche, sobald sie uns bekannt werden, dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung hin nicht als Streitgenosse dem Verfahren bei, so sind wir berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und uns beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

 

XVI. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Waren einschließlich Computerprogrammen bleiben bis zur Erfüllung unserer Forderungen samt Zinsen und Kosten unser Eigentum.

Sollten die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns sofort den Namen der betreibenden Partei, die Höhe der Forderung, das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verständigen.

2. Wird mit dem Auftraggeber – in ausdrücklichem Abgehen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen – ausländisches materielles Recht vereinbart und ist nach dessen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam, so gelten die aufgrund des anderen Rechts bestehenden Sicherheiten als vereinbart. Ist hiebei die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, so ist dieser verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

3. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen unsererseits aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Diese Abtretungen sind in den Büchern des Auftraggebers ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber die Bekanntgabe des Käufers der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen und können diesem gegenüber jederzeit die Zession offen legen.

4. Bei dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Produkten ist der Auftraggeber verpflichtet, uns für die Dauer eines Eigentumsvorbehaltes die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden.

 

XVII. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

An vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

XVIII. NAMEN ODER MARKENAUFDRUCK

Auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers sind wird berechtigt, auf die zur Ausführung gelangenden Produkte unseren Firmennamen oder unsere Markenbezeichnung in angemessener Weise anzubringen.

XIX. GEHEIMHALTUNG

1. Wir verpflichten uns, sämtliche uns im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftragsgebers erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder anderwärtig zum Schaden des Auftraggebers zu verwenden. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf unsere Mitarbeiter und Beauftragten.

2. Entsprechende Verpflichtungen treffen auch den Auftraggeber im Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse X-MATIC, soweit diese nicht in den vertragsgemäß erstellten Produkten einschließlich der zugehörigen Dokumentation erschöpfend ihren Ausdruck finden.

3. X-MATIC wird ferner alle Kenntnisse darüber, in welcher Weise die Programme durch den Auftraggeber genutzt werden, vertraulich behandeln, es sei denn, die Nutzung ist an sich an die Öffentlichkeit gerichtet (zB Homepages). Mit einer Aufnahme in eine Referenzliste X-MATIC ist der Auftraggeber grundsätzlich einverstanden.

 

XX. SCHRIFTLICHKEIT

Soferne nichts anderes bestimmt wird, genügen Übermittlungen per Telefax oder Email dem Erfordernis der Schriftlichkeit.

 

XXI. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

1. Es gilt österreichisches materielles Recht ohne dessen Verweisregeln des IPR. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in jedem Fall Graz.

3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist Graz.